Zählerstand online

Rechnungserklärung

Die Rechnung zum Wasserverbrauch ist leicht verständlich, denn Sie können den Verbrauch in Kubikmeter direkt an Ihrem Wasserzähler ablesen. Die Abrechnung Ihres Gasverbrauches ist dagegen meist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da Erdgas komprimierbar ist und sein Volumen auch temperaturbedingt ändert. Das am Gaszähler angezeigte Verbrauchsvolumen muss daher zunächst auf einheitliche Druck- und Temperaturbedingungen umgerechnet werden. Erst dann wird über den Brennwert die gelieferte Energie ermittelt und Ihnen in Rechnung gestellt.

Da es sich bei Erdgas um ein Naturprodukt handelt, ist auch der Brennwert nicht konstant. Er muss regelmäßig neu ermittelt werden und geht als Mittelwert in Ihre Jahresabrechnung ein.

Wenn Sie weitergehende Fragen zur Abrechnung haben, so stehen Ihnen unsere
Ansprechpartner selbstverständlich zur Verfügung (08331 / 8556-0).

 

Zum Verständnis Ihrer Erdgasabrechnung haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen in einem Hinweisblatt erläutert. Sie finden es hier.

Schlichtungsstelle

Zur Beilegung von Streitigkeiten nach § 111 a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Tel.: 030 / 2757240 - 0

Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail: infoschlichtungsstelle-energie.de

Verbraucherbeschwerden

Auskünfte zu Verbraucherrechten erteilt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postanschrift:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice
Postfach 8001
53155 Bonn

Telefon: 030/22480-500 oder 01805/101000
Fax: 030/22480-515

E-Mail: verbraucherservicebnetza.de

Installateurverzeichnis und Eintragungsregeln

Achtung Bauherren:

Arbeiten an Gas- und Wasserinstallationen dürfen nur von einem in ein Installateurverzeichnis eingetragenem Installationsunternehmen vorgenommen werden!

Entsprechend den Vorgaben aus der Niederdruckanschlussverordnung NDAV und der AVBWasserV hat der Netzbetreiber (NB) dieses Installateur Verzeichnis zu führen. Der dem Verzeichnis zu Grunde liegende Vertrag enthält die gegenseitigen Rechte und Pflichten des NB und des Installationsunternehmen (IU) bei der Herstellung, Veränderung, Instandsetzung und Wartung von Gas- und Wasseranlagen der Kunden (Ausführung von Installationsarbeiten) durch das IU im Netzgebiet des NB. Der Inhaber des IU oder ein fest angestellter verantwortlicher und weisungsberechtigter Fachmann muss die Fertigkeiten, praktischen und theoretischen Fachkenntnisse sowie Erfahrungen besitzen, die für eine fachgerechte, den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen der Sicherheit und Hygiene entsprechende Ausführung aller Installationsarbeiten notwendig sind (fachliche Befähigung). Er muss zuverlässig sein.

Die Eintragung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren und wird dann bei weiterhin bestehenden Voraussetzungen verlängert. Die Voraussetzungen wurden von den Landesinstallateurausschüssen Bayern und Baden-Württemberg einheitlich festgehalten und stehen hier zur Verfügung.

Merkblatt Eintragung (668,9 KiB)

Liste Vertragsinstallateure (134 KB)

Bei Fragen zur Eintragung wenden Sie sich bitte an 
Frau Roth unter 08331 / 8556-122